Geschäftsordnung des Gesunde Städte Netzwerkes der Bundesrepubik Deutschland

Zweckbestimmung

Das Gesunde Städte-Netzwerk der Bundesrepublik Deutschland ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Kommunen.

Die beteiligten Kommunen haben sich mit diesem Netzwerk ein Lern-, Aktions- und Diskussionsinstrument geschaffen, mit dem sie ihre eigene Arbeit im Sinne der Gesunde Städte-Konzeption „vor Ort“ unterstützen und bereichern können.
Für diese Funktion hat der gegenseitige Informations- und Erfahrungsaustausch eine hohe Bedeutung.

Für die Umsetzung dieser Zweckbestimmung müssen alle Mitglieder Sorge tragen.

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Die Organisation trägt den Namen „Gesunde Städte-Netzwerk der Bundesrepublik Deutschland“.
2.1. Städte, Kreise oder Stadtbezirke, die bereit sind, in ihrer Stadt, ihrem Kreis oder ihrem Bezirk die Gesunde Städte-Konzeption umzusetzen, können dem Gesunde Städte-Netzwerk beitreten.

2.2. Eine Selbstverpflichtung auf das 9-Punkte-Programm zum Beitritt in das Gesunde Städte-Netzwerk der Bundesrepublik Deutschland durch die Stadt ist Arbeitsgrundlage und auch Teilnahmevoraussetzung.

2.3. Der schriftliche Aufnahmeantrag der Kommune ist an das Gesunde Städte-Sekretariat zu stellen.

3.1. Im Sinne der partnerschaftlichen Zusammenarbeit haben alle Mitglieder gleiche Rechte.

3.2. Das Gesunde Städte-Netzwerk der Bundesrepublik Deutschland schränkt die Eigenständigkeit seiner Mitglieder nicht ein.

3.3. Die Organe des Netzwerks treffen ihre Entscheidungen möglichst einvernehmlich.

3.4. Dort, wo das Netzwerk sich mit fachlichen oder gesundheitspolitischen Empfehlungen an Dritte bzw. die breite Öffentlichkeit wendet, sind Minderheitsvoten jeweils mit darzustellen, wenn es innerhalb der Mitgliederversammlung nicht zu einer von allen getragenen Empfehlung kommt.

Organe des Gesunde Städte-Netzwerks sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Sprecherinnen- und Sprecherrat.
5.1. Die Mitgliederversammlung des Gesunde Städte-Netzwerks setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmern zusammen:
Jedes Mitglied im Sinne von 2.1 wird vertreten durch
– je einen Vertreter/eine Vertreterin der Mitglieds-Gebietskörperschaft und
– je einem Vertreter/einer Vertreterin aus dem Kreis der Selbsthilfegruppen, Bürgerinitiativen, selbstorganisierten Projekten der Mitglieds-Gebietskörperschaft, der/die in der jeweiligen Kommune gewählt wird.

5.2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
– die Arbeitsschwerpunkte und die Jahresplanung,
– die Änderungen der Satzung und der Teilnahmekriterien (9-Punkte-Programm),
– die Auflösung.
Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Sprecherinnen- und Sprecherrats entgegen und wählt den Sprecherinnen- und Sprecherrat.

5.2.1. Eine Veränderung der Teilnahmekriterien wie der Geschäftsordnung kann die Mitgliederversammlung des Gesunde Städte-Netzwerkes nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschließen.

5.3. Jedes Netzwerk-Mitglied (Gebietskörperschaften) hat zwei Stimmen (s. 5.1).

5.4. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Sprecherinnen- und Sprecherrats zusammen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder bzw. auf Antrag des Sprecherinnen- und Sprecherrates ist eine Sondersitzung anzuberaumen, wenn ein Beratungsgegenstand angegeben ist.

5.5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn in ihr mindestens ein Drittel der Mitglieder nach 2.1 vertreten ist.

5.6. Ein Mitglied des Sprecherinnen- und Sprecherrates leitet die Mitgliederversammlung.

5.7. Von der Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das allen teilnehmenden Mitgliedern zugestellt wird.

5.8. Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat ernennen.

5.9. Das Gesunde Städte-Netzwerk der Bundesrepublik Deutschland kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung bedarf der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

6.1. Die Mitgliederversammlung des Gesunde Städte-Netzwerks der Bundesrepublik Deutschland wählt aus ihrer Mitte einen Sprecherinnen- und Sprecherrat. Die Amtsperiode dauert drei Jahre, Wiederwahl ist möglich.

6.2. Der Sprecherinnen- und Sprecherrat besteht aus 10 Personen,
5 Vertreterinnen/Vertreter der Mitglieds-Gebietskörperschaften sowie
5 Vertreterinnen/Vertreter der Selbsthilfegruppen, Bürgerinitiativen und selbstorganisierten Projekten aus diesen Gebietskörperschaften.

6.2.1. Die Wahl erfolgt auf jeweils getrennten Versammlungen während der entsprechenden Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung des Gesunde Städte-Netzwerkes bestätigt die satzungsgemäße Wahl der 5 Sprecherinnen und Sprecher der Kommunen und der 5 Sprecherinnen und Sprecher der Selbsthilfegruppen und Initiativen in den Sprecherrat des Gesunde Städte-Netzwerkes.

6.2.2. Die aus dem Wahlvorgang als stellvertretende Sprecher/innen hervorgegangenen 2 Vertreter/innen der Kommunen und 2 Vertreter/innen der Initiativen und Selbsthilfegruppen werden jeweils zu den Sitzungen des Sprecherrates eingeladen.

6.2.3. Im Falle der Abwesenheit gewählter Sprecher/innen hat die/der jeweilige Stellvertreterin/Stellvertreter Stimmrecht, so dass grundsätzlich eine Parität von 5:5 besteht.

6.2.4. Im Falle des Ausscheidens einer/eines Sprecherin/Sprechers sind die stellvertretenden Sprecherinnen und Sprecher Nachrücker, d.h. sie haben dann Stimmrecht.

6.2.5. Der Sprecherinnen- und Sprecherrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 seiner Mitglieder anwesend sind.

6.3. Er trifft sich mindestens zweimal im Jahr, bei einem wichtigen Anlass können mindestens 3 Sprecherinnen- und Sprecherratsmitglieder einen gesonderten Termin einberufen.

6.4. Aufgaben des Sprecherinnen- und Sprecherrats:
– Treffen von Entscheidungen außer in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zwischen den Sitzungen der Mitgliederversammlung sowie Wahrnehmung laufender Aufgaben,
– Vertretung des Gesunde Städte-Netzwerks nach außen,
– Vorbereitung, Einberufung, Leitung (s. 5.6) und Nachbereitung der Mitgliederversammlung,
– Koordination von Aktivitäten und Projekten der Mitglieder,
– Aktive Weiterentwicklung des Gesunde Städte-Netzwerks,
– Entscheidung über Aufnahme neuer Mitglieder.

6.5. Der Sprecherinnen- und Sprecherrat kann Sprecher/innen, stellvertretende Sprecher/innen oder andere Personen mit bestimmten Aufgaben beauftragen.

Das Gesunde Städte-Netzwerk organisiert in der Regel im zweijährigen Rhythmus ein internationales Gesunde Städte-Symposium. Austragungsort ist jeweils eine Mitgliedsgebietskörperschaft.

8.1. Eine Gebietskörperschaft stellt die Geschäftsstelle zur Verfügung: das Gesunde Städte-Sekretariat.

8.2. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
– Organisation des Netzwerkes (Mitwirkung an der Vorbereitung von Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Sprecherinnen- und Sprecherrats),
– Öffentlichkeitsarbeit (Gesunde Städte-Nachrichten, Homepage, Newsletter u.a.),
– Kontakt zur WHO und den europäischen Gesunde Städte-Netzwerken halten,
– Kontakt und Entwicklung von Kooperationen mit Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens,
– Konzepterarbeitung für die Weiterentwicklung des Netzwerkes.

8.3. Die Gebietskörperschaft, die das Sekretariat stellt, wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Das Gesunde Städte-Netzwerk richtet kommunale Kompetenzzentren für Gesundheitsförderung und Prävention ein.

9.1. Als Kompetenzzentrum können sich Mitgliedskommunen (Städte, Kreise, Bezirke) des Gesunde Städte-Netzwerkes der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stellen, die zu spezifischen Arbeitsbereichen der Gesundheitsförderung über fundierte Erfahrungen verfügen, diese dokumentiert haben und die in der Lage sind, angemessene Ressourcen zur Vermittlung und Diskussion dieser Erfahrungen zur Verfügung zu stellen.

9.2. Eine Kommune organisiert ein Kompetenzzentrum längstens für 4 Jahre. Eine Verlängerung ist nach Ablauf dieses Zeitraums möglich. Nach diesem Zeitraum werten die Kommune und der Sprecherinnen- und Sprecherrat die Erfahrungen aus und entscheiden ggf. über eine Verlängerung. Wenn sich mehrere qualifizierte Kommunen zu einem gleichen Thema zur Verfügung stellen, sind mehrere Kompetenzzentren möglich. Damit können die spezifischen, regionalen Voraussetzungen und Anforderungen berücksichtigt werden, und der vorhandenen Vielfalt der Konzepte und Methoden kann Rechnung getragen werden.

9.3. Interessierte Kommunen beschreiben dem Sprecherinnen- und Sprecherrat schriftlich ihre Erfahrungen und nehmen zu den unten aufgeführten Kriterien Stellung. Umgekehrt kann auch der Sprecherinnen- und Sprecherrat von sich aus an Kommunen herantreten und sie bitten zu bestimmten, für das Netzwerk notwendigen und weiterführenden Aufgabenbereichen, Kompetenzzentren zu organisieren.

9.4. Der Sprecherinnen- und Sprecherrat würdigt das Engagement und entscheidet darüber (ggf. holt er den Sachverstand Dritter ein), ob die Kommune in dem beschriebenen Themenfeld beispielhaft die Zielorientierungen der Gesundheitsförderung realisiert bzw. anstrebt. Ein Kompetenzzentrum wird vom Sprecherinnen- und Sprecherrat anerkannt und schriftlich bestätigt.

9.5. Die antragstellende Kommune
– benennt das Thema und begründet seinen Stellenwert für die Gesundheitsförderung und die Gesunde Städte-Konzeption
– weist ihre Qualifizierung für das Thema nach (z.B. Umsetzungsstand in der Kommune: bisherige Erfahrungen und Erfolge, aussagefähige Informationsmaterialien, Bekanntheitsgrad für das Thema, Dauer des Engagements)
– bietet Leistungen an, die andere Kommunen und das Gesunde Städte-Netzwerk wirksam unterstützen
– belegt die Umsetzung des 9-Punkte-Programms (z.B. intersektorale Kooperation, Bürgerbeteiligung)
– beschreibt ihre Unterstützungswünsche durch das Netzwerk

9.6. Über die Einrichtung eines Kompetenzzentrums werden die Mitglieder zeitnah informiert.

9.7. Die Kompetenzzentren berichten kontinuierlich über ihre Arbeit und ihre Erfahrungen. Im Rahmen der Mitgliederversammlungen findet ein Austausch über die Arbeit der Kompetenzzentren statt.

10.1. Gesunde Städte-Mitgliedskommunen zahlen abhängig von der Einwohnerzahl verbindlich eine jährliche Dienstleistungspauschale. Die Höhe der Dienstleistungspauschale wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist der Anlage der Geschäftsordnung zu entnehmen.

10.2. Ein jährlicher Finanzbericht wird auf der Mitgliederversammlung vorgestellt.

Höhe der jährlichen Dienstleistungspauschale ab 2011 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung 2010 in Potsdam und des SprecherInnenrates vom 16.12.2010 in Saarbrücken.

Dienstleistungspauschale                            Gebietskörperschaft

200 Euro                                                         bis 100.000 EinwohnerInnen
400 Euro                                                         bis 200.000 EinwohnerInnen
500 Euro                                                         bis 300.000 EinwohnerInnen
600 Euro                                                         bis 400.000 EinwohnerInnen
700 Euro                                                         bis 500.000 EinwohnerInnen
950 Euro                                                         bis 1 Million EinwohnerInnen
1.500 Euro                                                      über 1 Million EinwohnerInnen